Satzung Aikido Gerolsheim e.V.


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§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins

Der am 31. Januar 2000 in Gerolsheim gegründete Verein führt den Namen "Aikido Gerolsheim e.V.". Am Tag der Gründung wurde auch die Satzung errichtet. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Fachverband "Aikido Rheinland-Pfalz" und damit die Mitgliedschaft beim "Sportbund Pfalz" an.

Der Verein "Aikido Gerolsheim e.V." hat seinen Sitz in 67229 Gerolsheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 67061 Ludwigshafen eingetragen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von übungsstunden im Breiten- und Freizeitsportbereich.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und das Aikido Training im Sinne seines Begründers Morihei Ueshiba.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat
  • aktive Mitglieder
  • passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Durch die Beitrittserklärung verpflichtet es sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu respektieren.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
  • wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen unehrenhafter Handlungen

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die festgesetzten Monatsbeiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung erlassenen Anordnungen zu respektieren. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sowie außer-ordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Jedes Mitglied bezahlt vierteljährlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag, um die Zuschussförderungs-Richtlinien zu garantieren.

Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Vorstand möglich.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar.

Bei der Wahl des Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.

Als Jugendvertreter können Mitglieder vom 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 7 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
  • der Vorstand oder der Ausschuss beschließt
  • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich an jedes Mitglied. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei, höchstens sieben Wochen liegen.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
  • Entgegennahme der Berichte
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind, alle 2 Jahre
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Verschiedenes und Wünsche

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte auf-genommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 9 Verwaltung und Leitung des Vereins

Der Verein wird von einem Ausschuss geleitet. Er tritt zusammen, wenn es 1/3 des Ausschusses verlangt oder durch Vereinsvorhaben bedingt ist, mindestens aber 2 mal jährlich.

Der Ausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
  • 1. Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Schriftführer
  • Jugendwart
  • 2 Kassenprüfer

Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied kann im Ausschuss nur ein Amt tragen.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

über Sitzungen und Beschlüsse hat der Schriftführer Niederschriften zu erstellen und an die Ausschussmitglieder zu verteilen.

Beim Ausscheiden eines Ausschußmitglieds ist der Ausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außer-gerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, jedoch mit der Einschränkung, dass immer der 1. Vorsitzende mitzuwirken hat. Die Tätigkeit im Ausschuss ist ehrenamtlich.

Der Ausschuss berät in seinen Sitzungen alle Vereinsangelegenheiten und entscheidet in allen satzungsbedingten Fällen. Die Ausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden. Sitzungen ohne Anwesenheit eines Vorgenannten sind unzulässig.

  • Der 1. Vorsitzende
    beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und führt darin den Vorsitz; erstattet der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht
  • Der Kassenwart
    führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen; sorgt für die richtige Erhebung der Beiträge; erstattet der Mitglie-derversammlung den Kassenbericht
  • Der Schriftführer
    führt Protokoll über Mitgliederversammlungen und Ausschußsitzungen
  • Der Jugendwart
    ist der Vertreter der gesamten Jugend des Vereins im Ausschuss; ist verantwortlich für die jugendpflegerischen Tätigkeiten im Verein

Die Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Ausschußsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassenwarts.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke füllt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gerolsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Solange noch 7 Mitglieder für das Fortbestehen des Vereins vorhanden sind, kann dieser nicht aufgelöst werden.


Letzte Änderung durch christoph am Samstag 4. Juni 2005 [23:45]